Erst letztlich wurde ein Onlinehändler abgemahnt und soll 12.500 Schmerzensgeld bezahlen.
Nicht etwa weil der Händler massive Verstoße gegen die DSGVO begangen hat, sondern weil lediglich das Kontakformular auf der Seite nicht SSL-Verschlüsselt war.
Händlerbund rät dringend zur SSL-Verschlüsselung
„Händlern, die ihre Webseiten noch nicht verschlüsseln, ist anzuraten, dies dringend nachzuholen“, rät der Jurist Ivan Bremers in dem Bericht.
Die SSL-Verschlüsselung sei heute Standard – wenn sie fehle, könne das ein Verstoß gegen die DSGVO sein. Und genau das wurde im aktuellen Fall beanstandet.
Die verlangte Summe von 12.500 Euro ist allerdings ungewöhnlich hoch. Der Abmahner begründet die Höhe mit dem „personal distress“, also einer aufgewühlten Stimmungslage, unter der er wegen der fehlenden SSL-Verschlüsselung litt. Bei der geforderten Summe handelt es sich deshalb um Schmerzensgeld.
Ein SSL-Zertifikat verschlüsselt Daten, die von einem Computer einem Server übermittelt werden. Im beschriebenen Fall waren also die Daten, die User der Website in das Kontaktformular des Händlers eingetragen haben, nicht verschlüsselt. Ob die Abmahnung und die geforderte Summe von 12.500 Euro deshalb berechtigt sind, müsse man zwar juristisch prüfen – aber in jedem Fall sollten Händler, die noch kein SSL-Zertifikat nutzen, das nachholen, rät Bremers.
https://t3n.de/news/abmahnungen-dsgvo-faelle-1083742
https://t3n.de/news/eigentlich-ssl-zertifikat-510107
Quelle:
https://t3n.de/news/dsgvo-abmahnung-ssl-fehlt-1091180
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